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BGB § 261 Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

BGB § 261 Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

[ Auszug: (1) Die eidesstattliche Versicherung ist, sofern sie nicht vor dem Vollstreckungsgericht abzugeben ist, vor dem Amtsgericht des Ortes abzugeben, an welchem di ... ]